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AGB

Allgemeine Geschäftsbedigungen von Thams Häuser, Tanja Thams

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu einer Kostenerhöhung oder- Senkung kommt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%, steht dem Käufer ein Kündigungsschutz zu.
  2. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Beim Befahren eines Grundstückes, sowie beim Entladen auf Wunsch bzw. Weisung des Kunden an besonderen Stellen, übernehmen wir keine Haftung für hierdurch entstandene Schäden. Fracht und Hub sowie eventuell anfallende Zustellungs- und Verpackungseinkosten werden gesondert berechnet.
  3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferung sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden gelten §§377 f. HGB. Mängel an der Ware sind innerhalb von zwei Wochen dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zu Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und die Beweislast muss innerhalb der ersten sechs Monate beim Verkäufer vorliegen. Soweit wir Schadensersatz zu leisten haben, setzt dies grobe Fahrlässigkeit voraus und bezieht sich auf die Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit und der Verletzung wesentlichen Vertragspflichten. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistung abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB/B wird auf Wunsch zugesandt.
  4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder Scheck- und Wechselprotest gegen den Käufer werden sämtliche offenen Posten sofort zur Zahlung fällig. Es gilt ein Verzugszins von 12% als vereinbart. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
  5. Rückgabe von Waren ist nur mit unserer Zustimmung möglich. Es werden höchstens 80% des Rechnungswertes gutgeschrieben. Bei Abholung wird Fuhrlohn berechnet. Reklamationen können nur innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung berücksichtigt werden. Sonderbestellungen sowie von uns hergestellte Werkstücke sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
  6. Der Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unserem vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.

 

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufnebenpreisforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Eigentumsvorbehalt nicht Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Mieteigentum nach dem Verhältnis die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechenbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35% (10% Wertabschlag, 4% §1711 InsO, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19% -), der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumen einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abteilung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen solange der Käufer seinen Zahlungspflichten, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§305 I Nr. 1 InsO) erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (10% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe- derzeit 19% -), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückberatung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigen realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellerkosten des Sicherungsgurtes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlag von maximal 35% (10% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe- derzeit 19% -) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.